Dem wäre nur so, wenn Dank der Abluftreinigungsanlage die Mindestanforderungen erfüllt wären. Dies wäre dann der Fall, wenn im Reingas zum einen höchstens 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter enthalten und kein Rohgasgeruch wahrnehmbar wäre (Urteil des Bundesgerichtes 1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.4). Ob dies der Fall ist, wurde nicht abgeklärt.