Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT- Richtlinien Nr. 476, S. 7). Nach Art. 2 Abs. 5 LRV gelten Immissionen u.a. dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung in der Bevölkerung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Bst. b). Die Behörde ist diesfalls verpflichtet, für die Anlage verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen (Art. 5 LRV).