2.5 Während neue Anlagen nur zu bewilligen sind, wenn die Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden, gilt für bestehende Anlagen das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht. Übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV können dabei regelmässig erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird (FAT- Richtlinien Nr. 476, S. 7).