2.3 Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope; Urteil des Bundesgerichtes 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 Erw. 7.1). Die entsprechenden FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegren-