2. 2.1 Der umstrittene Schweinemastbetrieb ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Nebstdem gilt das Vorsorgeprinzip. Demnach sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz; SR 814.01; abgekürzt