Diese Vorgehensweise mache Sinn, weil die rechtlichen Mindestanforderungen ohnehin technologieoffen einzuhalten seien. Die entsprechende Sachverhaltsabklärung sei von der Vorinstanz vorzunehmen, es sei denn, die Rekursgegner 2-6 seien ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rekurrenten 2 die dafür vom AFU vorgeschlagene deutsche Messfirma beauftrage. In diesem Fall würden die Rekursverfahren für die Dauer der Messungen sistiert.