d) Der Rekurssachbearbeiter teilt den Verfahrensbeteiligten am 12. Juli 2023 mit, dass zwischenzeitliche Abklärungen des AFU ergeben hätten, dass sich kein Experte finden lasse, der die Luftfilteranlage begutachten könne. Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse verbleibe einzig die Möglichkeit, die emittierenden Geruchsstoffe anhand von Proben messen und analysieren zu lassen. Diese Vorgehensweise mache Sinn, weil die rechtlichen Mindestanforderungen ohnehin technologieoffen einzuhalten seien.