c) Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 bestreitet die Vorinstanz, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft sei, erklärt sich mit dem vorgeschlagenen Vorgehen aber einverstanden. Die Rekurrenten 2 erklären sich mit Schreiben vom 23. Juni 2023 ebenfalls grundsätzlich damit einverstanden, dass die Anlage überprüft werde. Die Rekursgegner 2 verlangen mit Schreiben vom 3. Juli 2023, dass Luftmessungen erst durchgeführt würden, wenn bestätigt worden sei, dass die Anlage grundsätzlich funktioniere und richtig dimensioniert sei.