Wie es sich damit aber konkret verhalte, habe die Vorinstanz nicht abgeklärt. Dazu komme, dass sie den Bio-Luftwäscher auch nach dem Stallumbau im Jahr 2015 nicht darauf überprüft habe, ob er (noch) richtig dimensioniert sei. Mithin sei die vorliegende Streitsache grundsätzlich zur vollständigen Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der angefochtene Beschluss auch insofern widersprüchlich, als per sofort verboten werde, neue Schweine einzustallen, während die Wiederaufnahme des Betriebs von Abnahmemessungen im laufenden Betriebs abhängig gemacht werde.