L. a) Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 weist der Rekurssachbearbeiter darauf hin, dass es an der kommunalen Behörde sei, sicherzustellen, dass eine bestehende stationäre Anlage die gesetzlichen Vorschriften einhalte, auch wenn diese schon einmal saniert worden sei. Mithin könne sie ihre Vollzugsaufsicht nicht einfach auf die Betreiber übertragen. Vielmehr sei es an ihr selbst abzuklären, ob der Betrieb erneut sanierungsbedürftig sei oder nicht. Nach den neuen Erkenntnissen des AFU könne mittlerweile nicht mehr ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Schweinemastbetrieb zu übermässigen Immissionen führe. Wie es sich damit aber konkret verhalte, habe die Vorinstanz nicht abgeklärt.