b) Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2022, den Rekurs 2 abzuweisen. Sie macht geltend, dass Betriebe die Immissionsschutzvorschriften jederzeit einhalten müssten, auch wenn sie schon einmal saniert worden seien. Die angefochtene Verfügung sei nötig geworden, weil die Rekurrenten 2 keinerlei Anstalten gemacht hätten, die Anlage reparieren zu lassen. Zwar sei die Anlage zwischenzeitlich geflickt worden. Für die Freigabe des Stalls fehle jetzt aber noch der Nachweis, dass der Luftwäscher auch genügend dimensioniert sei.