K. a) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragen die Rekursgegner 2 durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Das Problem liege darin, dass der Luftwäscher grundsätzlich nicht richtig funktioniere und nicht genügend gross dimensioniert sei. Auch sei die Anlage nie geprüft, dokumentiert und abgenommen worden. Abnahmemessungen lägen demzufolge keine vor. Dass dieser Anlagetyp seit über zehn Jahren nicht mehr eingebaut werde, spreche für sich. Dazu komme, dass die Anlage offensichtlich nicht richtig gewartet werde, ansonsten bei der Überprüfung durch die Vorinstanz nicht hätte festgestellt werden müssen, dass die Anlage defekt sei.