habe bestätigt, dass er wieder einwandfrei funktioniere. Eine schrittweise Stilllegung entbehre somit jeglicher Grundlage und wäre unverhältnismässig. Die Vorinstanz verhalte sich deshalb widersprüchlich, wenn sie trotz Reparatur der Anlage deren Stilllegung verlange. Vielmehr seien jetzt Luftmessungen durchzuführen.