Unklar sei namentlich, ob die Luftwäscheranlage (noch) eine genügende Wirkung erziele. Die Resultate der früheren Augenscheine stünden einer Neubeurteilung deshalb nicht entgegen, weil zum einen die Bedingungen an den Augenscheinen nicht dem üblichen Zustand der Anlage entsprochen hätten (kleinerer Tierbesatz, geringeres Lebendgewicht der eingestallten Tiere und vermutungsweise höhere Sauberkeit wegen der angekündigten Besichtigungen).