b) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 sistierte der Rekurssachbearbeiter das Rekursverfahren 1 mit der Begründung, dass namentlich wegen des zwischenzeitlichen Besitzerwechsels nicht ausgeschlossen werden könne, dass etwa auf Grund einer anderen Tierhaltung, einer andersartigen Fütterung oder Lüftung nunmehr übermässige Geruchsimmissionen vorlägen. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz die erneute Geruchsklage, die neu von weiteren Anstössern mitgetragen werde, ebenfalls zu prüfen und darüber befinden. G. Am 5. November 2019 lassen die Rekurrenten 1 mitteilen, dass sie neu durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Jona, vertreten würden.