Soweit die verlangte Protokollierung über das hinausgehe, was er schon heute pflichtgemäss erfülle, wäre der bürokratische Aufwand unverhältnismässig, zumal sich daraus ohnehin keine Verminderung allfälliger Geruchsimmissionen ergebe. Art und Weise der Fütterung würden sodann bei der Berechnung des Mindestabstands bereits berücksichtigt. b) Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs 1 abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die empfohlenen Mindestabstände von Tierhaltungsanla-