Güllenlagerung habe sich seither nichts verändert. Dagegen rechtfertige sich dank des Luftwäschers nun beim Korrekturfaktor Geruchsreduzierung eine Reduktion von 1,0 auf 0,3. Damit reduziere sich der massgebliche Mindestabstand von damals 124 m auf neu 37 m bzw. 26 m gegenüber gemischter Zonen. Damit sei der Mindestabstand gegenüber der Liegenschaft der Rekurrenten 1 problemlos eingehalten. Soweit die verlangte Protokollierung über das hinausgehe, was er schon heute pflichtgemäss erfülle, wäre der bürokratische Aufwand unverhältnismässig, zumal sich daraus ohnehin keine Verminderung allfälliger Geruchsimmissionen ergebe.