D. a) Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 beantragt der damalige Betreiber des Schweinemaststalls, vertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt, Dübendorf, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Betrieb habe vom vormaligen Betreiber saniert werden müssen, weil damals der massgebliche Mindestabstand unterschritten gewesen sei. Damals sei man von 360 Mastschweinen ausgegangen. Bei den Korrekturfaktoren sei den Wohnhäusern in der Umgebung insofern Rechnung getragen worden, als der Korrekturfaktor für das Gelände erhöht worden sei.