Weiter seien jederzeit alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Geruchsimmissionen vorzukehren und einzuhalten. Zur Begründung bringen sie namentlich an, dass die Geruchsimmissionen nicht allein von der Wartung der Bio-Luftwäscheranlage abhängen würden, weshalb weitere Auflagen nötig seien.