dahingehend zu ergänzen sei, dass der Betreiber des Schweinestalls die Prozesse der Schweinehaltung vorschriftsgemäss dokumentiere. Zu protokollieren seien konkret Art und Datum der Arbeiten für die Wartung der Luftwäscheranlagen, Art und Abtransporte der Schweine mit Datum und Anzahl der Tiere sowie Produkte und Mengen der eingesetzten Futtermittel. Zudem sei anzuordnen, dass der Betreiber nur Futtermittel einsetzen dürfe, die Gewähr für keine oder geringste Geruchsimmissionen bieten würden. Weiter seien jederzeit alle notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Geruchsimmissionen vorzukehren und einzuhalten.