Gestützt auf das Umfrageergebnis verzichtete der damalige Gemeinderat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf eine weitere Sanierung des Schweinemastbetriebs. A.___, seit dem Jahr 2004 die neuen Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002, erhoben dagegen Rekurs, worauf der damalige Gemeinderat die angefochtene Verfügung widerrief und den Betreiber mit Verfügung vom 12. März 2009 verpflichtete, für die Abluft einen Biowäscher einzubauen. Die Sanierungsverfügung wurde unangefochten rechtskräftig und entsprechend ausgeführt.