B. a) Erstmals im Februar 2001 erhob der damalige Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002 beim damaligen Gemeinderat Z.___ eine Geruchsklage wegen Schweinegeruch. Der damalige Betreiber des Schweinemaststalls änderte darauf das Futter, was aber keine Verbesserung brachte. Er baute sodann eine Lüftung, Weitwurfdüsen und stärkere Ventilatoren ein. Im März 2007 wurde eine Befragung der Bevölkerung durchgeführt. Gestützt auf das Umfrageergebnis verzichtete der damalige Gemeinderat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf eine weitere Sanierung des Schweinemastbetriebs.