Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)