Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die dafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig sind.