BUDE 2024 Nr. 018 Umweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25 Abs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter Schweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht. Unklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln.