{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=98cb77834fe8f3e2d07b008779f796b5", "Checksum": "2dbe5d05d64e1f7cd9f05fe2c8d49dc8"}, "Scrapedate": "2024-05-26", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "26.05.2024 23:59:46", "Checksum": "5aad65a637c77e4846c2afa6f38d4ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958\n\n5.2 Die von den Rekurrenten 1 am 1. Dezember 2017 und von den\nRekurrenten 2 am 10. Mai 2022 geleisteten Kostenvorschüsse von\n1'000.– bzw. 1'800.– sind anzurechnen.\n\n6.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 14/16\nAls grundlegende Voraussetzung für die Zusprache einer ausseramtlichen Entschädigung braucht es einen entsprechenden Antrag\n(R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss., Lachen/St.Gallen 2004, S. 149). Nur die Rekurrenten 1 und 2 sowie die Rekursgegner 1 und 2 stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n6.2 Die Verfahren haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten geboten, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, weshalb die Rekurrenten 1 und 2 grundsätzlich einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung haben (Art. 98bis VRP).\nAllerdings obsiegen sie mit ihren Anträgen nur in ihren eigenen Rekursen, unterliegen aber in jenen Verfahren, wo sie Rekursgegner sind.\nUnter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten wettzuschlagen bzw. dass jede Partei ihre ausseramtlichen Kosten selber trägt.\nIhre Kostenbegehren sind somit abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs Nr. 17-7050 von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 7. November\n2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung\nzurückgewiesen.\n\n2.\na) Der Rekurs Nr. 22-2958 von B.___, X.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 12. April 2022\nwird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung\nzurückgewiesen.\n\n3.\na) B.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–. Der von\nB.___ am 10. Mai 2022 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–\nwird angerechnet.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 15/16\nb) A.___, C.___, D.___, E.___ sowie F.___ bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– unter solidarischer Haftung. Der von\nA.___ am 1. Dezember 2017 geleistete Kostenvorschuss von 1'000.–\nwird angerechnet.\n\n4.\na) Die Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden abgewiesen.\n\nb) Die Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\n28. Februar 2024\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 16/16\n"}