{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=98cb77834fe8f3e2d07b008779f796b5", "Checksum": "2dbe5d05d64e1f7cd9f05fe2c8d49dc8"}, "Scrapedate": "2024-05-26", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "26.05.2024 23:59:46", "Checksum": "5aad65a637c77e4846c2afa6f38d4ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 12/16\nnicht realisiert haben, dass die Filteranlage zwischenzeitlich gar nicht\nmehr funktioniert hat. Auf Grund dieser Erkenntnisse ist unklar, ob dem\nzwischenzeitlich geflickten Bio-Luftwäscher hinsichtlich der Geruchsreduzierung tatsächlich ein Korrekturfaktor von 1,0 auf 0,3 zukommt\nund der vorgeschriebene Mindestabstand zu den Liegenschaften der\nbetroffenen Nachbarn damit eingehalten werden kann. Dem wäre nur\nso, wenn Dank der Abluftreinigungsanlage die Mindestanforderungen\nerfüllt wären. Dies wäre dann der Fall, wenn im Reingas zum einen\nhöchstens 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter enthalten und kein\nRohgasgeruch wahrnehmbar wäre (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_289/2018 vom 8. Juli 2019 Erw. 4.4). Ob dies der Fall ist, wurde\nnicht abgeklärt.\n\n2.7 Nach dem Gesagten liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass\nder Schweinemastbetrieb nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Davon geht auch die Vorinstanz aus, wenn sie den\nWeiterbetrieb der Schweinemast vom Nachweis abhängig machen\nwill, dass der Bio-Luftwäscher nach dessen Reparatur einwandfrei\nfunktioniert und damit keine übermässigen Geruchsbelästigungen\nmehr auftreten. Indem sie ihre Pflicht des entsprechenden Nachweises den Anlagebetreibern zuweist, verkennt sie aber Art. 8 LRV i.V.m.\nArt. 12 Abs. 1 VRP, wonach es an ihr ist festzustellen, ob die bewilligte\nAnlage (noch) den Anforderungen der LRV entspricht bzw. dass sie\nbestimmen muss, ob und was nötig ist, damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit anderen Worten genügt es nicht, dass\ndie Vorinstanz den Anlagebetreibern mit Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 USG und 12 Abs. 1 LRV verpflichtet, ihrerseits nachzuweisen, dass die bewilligte und sanierte Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Anlagebetreiberin können\nnach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG einzig die entsprechenden Kosten für die nötigen Abklärungen auferlegt werden.\n\n3.\n3.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Schweinemastbetrieb übermässige Geruchsemissionen verursacht. Dabei ist namentlich unklar, ob\nder installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und genügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen. Im Verlauf\nder Rekursverfahren ist das AFU entgegen einer ersten Annahme zur\nErkenntnis gelangt, dass es keine Fachstelle gibt, die abschliessend\nbeurteilen kann, ob der vorliegende Luftwäscher übermässigen Geruch verhindern kann. Daran ändert auch nichts, dass die Rekursgegner 1 nach wie vor anderer Meinung sind, zumal dem Amtsbericht des\nAFU bzw. seiner Beurteilung erhöhte Beweiskraft zukommt, da es sich\ndabei um eine Einschätzung handelt, in Bezug auf die das Amt über\nbesondere Sachkunde verfügt (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_497/2021 vom 19. Dezember 2023 Erw. 5.2.2.2). Ohnehin ist vorliegend nur massgebend, ob die Mindestanforderungen an die Geruchsimmissionen erfüllt sind oder nicht, damit die Abluftreinigungsanlage bei der Ermittlung des Mindestabstands berücksichtigt werden\nkann. Diese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 13/16\nRohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt, darf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt und der Mindestabstand entsprechend reduziert werden, ansonsten eben nicht. Im letzteren Fall würde der Mindestabstand\nunterschritten, weshalb die Anlage erneut zu sanieren oder stillzulegen\nwäre.\n\n3.2 Die zuständige Behörde bei Tierhaltungsbetrieben ist die politische Gemeinde (Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur\neidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung; sGS 672.1; abgekürzt\nEG-USG). Daran ändert nichts, dass auch die Rekursinstanz fehlende\nSachverhaltselemente ermitteln kann (MARTIN UND MANUELA LOOSER,\nin: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege [VRP], Zürich/St.Gallen 2020, Art. 46\nN 16). Ihre Aufgabe besteht in erster Linie darin, die von der zuständigen Behörde getroffene Anordnung zu überprüfen, nicht aber anstelle\nder kommunalen Behörde zu verfügen (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP] Zürich/St.Gallen 2020, Art. 40 N 9). Vorliegend hat die Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht entschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig\nsind. Nach dem Gesagten ist es daher nicht an der Rechtsmittelinstanz, anstelle der zuständigen örtlichen Behörde den Sachverhalt\nabzuklären und sodann erstinstanzlich über allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu entscheiden. Mithin\nist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und allfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Rekurs 1 als auch der\nRekurs 2 begründet sind, weshalb beide gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 7. November 2017 und vom 12. April 2022\naufzuheben sind und die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten je zur Hälfte den Rekursgegnern 1 und den Rekursgegnern 2 – 6 zu überbinden. Die letzteren haben ihren hälftigen\nKostenanteil unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n"}