{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=98cb77834fe8f3e2d07b008779f796b5", "Checksum": "2dbe5d05d64e1f7cd9f05fe2c8d49dc8"}, "Scrapedate": "2024-05-26", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "26.05.2024 23:59:46", "Checksum": "5aad65a637c77e4846c2afa6f38d4ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958\n\n 4. Mit der allfälligen Reparatur oder dem Ersatz der Bio-\nLuftwäscheranlage ist gleichzeitig von einem Fachmann aufzuzeigen, ob die Dimensionierung der Anlage korrekt ist und wie zukünftig kontrolliert werden\nkann, dass die Anlage richtig funktioniert bzw. genügend mit Wasser besprüht wird.\n\n5. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen gemäss Ziff. 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird B.___ die\nStraffolge von Art. 292 StGB angedroht. [Wortlaut dieser Bestimmung]\n\n6. Für den Fall der Unterlassung der Massnahmen wird\nden Pflichtigen die Ersatzvornahme auf deren eigene\nKosten durch die Politische Gemeinde Y.___ angedroht.\n\n7. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet.\n\n8. [Rechtsmittel]\n\nZur Begründung wird unter anderem angeführt, B.___ (Verfahren\nNr. 22-2958; nachfolgend Rekurs 2) hätten unabhängig von der Bestätigung, dass der Bio-Luftfilter zwischenzeitlich repariert worden sei,\nnachzuweisen, dass die Anlage einwandfrei funktioniere. Auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses werde verzichtet, weil keine Polizeigüter wie Leib, Leben oder hohe Sachwerte\nbedroht seien und der Zustand schon länger andauere.\n\nJ.\nGegen diesen Beschluss erhoben B.___, X.___,f durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. April 2022 Rekurs (Verfahren Nr. 22-\n2958; nachfolgend Rekurs 2) beim Bau- und Umweltdepartement. Es\nwerden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Es sei die Verfügung vom 12. April 2022 aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass der Luftwäscher im Schweinestall der Rekurrenten auf Grundstück 0001 bereits\nsaniert worden ist.\n\n3. Eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Prüfung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich\n7,7 Prozent MWST) zu Lasten der Rekursgegnerschaft bzw. zu Lasten der Gemeinde Y.___.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 7/16\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die Anlage bereits im\nJahr 2009 saniert worden sei. Zwar seien später wiederum Geruchsklagen erhoben worden, an den durchgeführten Ortsbegehungen\nhabe jedoch kein Schweinegeruch festgestellt werden können. Der\nerstmals kritische Bericht des AFU vom 25. Mai 2021 beruhe ausschliesslich auf Akten und teilweise Mutmassungen. Der Verfasser\nselbst habe den Stall nicht überprüft, sondern einzig auf die subjektiven Aufzeichnungen der Rekursgegner 2 abgestellt. Falsch sei, dass\nder Stall unterschiedlich belegt sei. Die vier Buchten würden rollend\nausgewechselt, so dass der Maststall entgegen der Annahme des\nAFU immer etwa das gleiche Durchschnittsgewicht aufweise. Auch unrichtig sei, dass der Stall am Tag des Augenscheins vom 28. Mai 2018\nunterbelegt gewesen sei und dass sich durch den Besitzerwechsel\neine Änderung in der Tierhaltung ergeben habe. Nachdem festgestellt\nworden sei, dass der Luftwäscher defekt war, hätten sie sich umgehend bemüht, diesen reparieren zu lassen. Allerdings sei der Hersteller der Anlage dazu weder willens noch in der Lage gewesen. Mittlerweile sei der Luftfilter aber wieder in Stand gestellt und der Techniker\nhabe bestätigt, dass er wieder einwandfrei funktioniere. Eine schrittweise Stilllegung entbehre somit jeglicher Grundlage und wäre unverhältnismässig. Die Vorinstanz verhalte sich deshalb widersprüchlich,\nwenn sie trotz Reparatur der Anlage deren Stilllegung verlange. Vielmehr seien jetzt Luftmessungen durchzuführen.\n\nK.\na) Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragen die Rekursgegner 2 durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Das Problem liege darin, dass der Luftwäscher grundsätzlich nicht richtig funktioniere und nicht genügend gross dimensioniert\nsei. Auch sei die Anlage nie geprüft, dokumentiert und abgenommen\nworden. Abnahmemessungen lägen demzufolge keine vor. Dass dieser Anlagetyp seit über zehn Jahren nicht mehr eingebaut werde, spreche für sich. Dazu komme, dass die Anlage offensichtlich nicht richtig\ngewartet werde, ansonsten bei der Überprüfung durch die Vorinstanz\nnicht hätte festgestellt werden müssen, dass die Anlage defekt sei.\n\nb) Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 27. Juni 2022, den\nRekurs 2 abzuweisen. Sie macht geltend, dass Betriebe die Immissionsschutzvorschriften jederzeit einhalten müssten, auch wenn sie\nschon einmal saniert worden seien. Die angefochtene Verfügung sei\nnötig geworden, weil die Rekurrenten 2 keinerlei Anstalten gemacht\nhätten, die Anlage reparieren zu lassen. Zwar sei die Anlage zwischenzeitlich geflickt worden. Für die Freigabe des Stalls fehle jetzt aber\nnoch der Nachweis, dass der Luftwäscher auch genügend dimensioniert sei.\n\nc) Gemäss Amtsbericht vom 31. August 2022 erachtet das AFU\ndie Geruchsaufzeichnungen der Rekursgegner 2 als plausibel. Demnach habe der Schweinegeruch im Herbst 2015 zugenommen, als die\nSpaltböden ausgebaut worden seien. Die Wahrnehmung, dass der\nGestank seither zugenommen habe, sei deshalb nachvollziehbar. Mit\n\n"}