{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=98cb77834fe8f3e2d07b008779f796b5", "Checksum": "2dbe5d05d64e1f7cd9f05fe2c8d49dc8"}, "Scrapedate": "2024-05-26", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "26.05.2024 23:59:46", "Checksum": "5aad65a637c77e4846c2afa6f38d4ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958\n\n Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 4/16\n18. Juli 2019 mitteilen, dass sie vollumfänglich in den Rechtsstreit eintreten und sich vom gleichen Anwalt vertreten lassen würden.\n\nF.\na) Am 10. Oktober 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass am 30. September 2019 eine weitere Geruchsklage (mit Datum vom 16. September 2019) eingegangen sei. Dabei machten A.___, C.___, D.___,\nE.___ sowie F.___, alle Z.___, geltend, dass sich die Geruchsimmissionen seit dem Frühjahr 2019 erneut stark verschlimmert hätten.\n\nb) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 sistierte der Rekurssachbearbeiter das Rekursverfahren 1 mit der Begründung, dass namentlich wegen des zwischenzeitlichen Besitzerwechsels nicht ausgeschlossen werden könne, dass etwa auf Grund einer anderen Tierhaltung, einer andersartigen Fütterung oder Lüftung nunmehr übermässige Geruchsimmissionen vorlägen. Aus diesem Grund habe die Vorinstanz die erneute Geruchsklage, die neu von weiteren Anstössern\nmitgetragen werde, ebenfalls zu prüfen und darüber befinden.\n\nG.\nAm 5. November 2019 lassen die Rekurrenten 1 mitteilen, dass sie\nneu durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt, Jona, vertreten würden.\n\nH.\nIn der Folge prüfte das AFU zu Handen des Gemeinderates Y.___, ob\ndie behaupteten Geruchsimmissionen plausibel seien und kam dabei\nnach umfassenden Abklärungen am 25. März 2021 zum Schluss, dass\nes nicht unwahrscheinlich sei, dass vom vorliegenden Schweinemaststall übermässige Geruchsimmissionen ausgingen. Unklar sei namentlich, ob die Luftwäscheranlage (noch) eine genügende Wirkung\nerziele. Die Resultate der früheren Augenscheine stünden einer Neubeurteilung deshalb nicht entgegen, weil zum einen die Bedingungen\nan den Augenscheinen nicht dem üblichen Zustand der Anlage entsprochen hätten (kleinerer Tierbesatz, geringeres Lebendgewicht der\neingestallten Tiere und vermutungsweise höhere Sauberkeit wegen\nder angekündigten Besichtigungen). Zum anderen hätten sich mit dem\nzwischenzeitlichen Ersatz der bisherigen Spaltenböden auch die Voraussetzungen für die Geruchsbildung verändert, da die tierfreundlicheren Böden zu einer stärkeren Verschmutzung der Tiere und der Liegeflächen führten.\n\nI.\na) In der Folge einigten sich die Verfahrensbeteiligten darauf, die\nFunktionsfähigkeit der Bio-Luftwäscheranlage fachmännisch überprüfen zu lassen. Als Fachperson wurde ein Mitarbeiter des AFU des Kantons Thurgau bestimmt.\n\nb) Die Überprüfung fand am 11. November 2021 statt. Dabei zeigte\nsich, dass die Filteranlage nicht funktionierte, weil mangels Wasserzu-\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 5/16\nfuhr das Wurzelholz vertrocknet war und somit zu wenig Mikroorganismen vorhanden waren, welche die Geruchsstoffe in geruchsfreie\nStoffe hätten zerlegen können. Das entsprechende Augenscheinprotokoll wurde am 13. Januar 2022 per E-Mail verschickt.\n\nc) A.___ protestieren mit Schreiben vom 31. Januar 2022 dagegen, dass die Überprüfung der Anlage ohne ihr Wissen durchgeführt\nworden sei und verlangen die sofortige Stilllegung der Anlage. Am\n16. Februar 2022 bekräftigen sie ihr Begehren und verlangen darüber\nhinaus, dass dem Rekurs gegen die Stilllegungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde.\n\nd) B.___ machen mit Schreiben vom 18. Februar 2022 geltend,\ndass eine sofortige Stilllegung unverhältnismässig sei. Vielmehr seien\njetzt Geruchsmessungen durchzuführen. Falls darauf verzichtet werden sollte, seien sie zu verpflichten, die Filteranlage umgehend zu reparieren.\n\ne) C.___ fordern mit Schreiben vom 20. Februar 2022, dass die\nAnlage umgehend stillgelegt werde, bis amtlich nachgewiesen sei,\ndass der Wäscher die gesetzlichen Vorschriften erfülle.\n\nf) Auch A.___ verlangen mit Eingabe vom 7. März 2022 die umgehende (vorübergehende) Stilllegung.\n\ng) Am 15. März 2022 stellte die Vorinstanz den Betreibern den Entwurf eines Nutzungsverbots zum rechtlichen Gehör zu.\n\nh) Die Betreiber beantragen am 28. März 2022, dass auf die geplante Stilllegung verzichtet werde. Zum einen habe das AFU im Rahmen des Rekursverfahrens 1 bestätigt, dass der Bio-Luftwäscher funktioniere und das Grundstück der Geruchskläger ausserhalb des errechneten Mindestabstands läge. Der Luftfilter entspreche nach wie\nvor den Anforderungen einer modernen Abluftreinigungsanlage, woran sich nichts ändere, dass am 11. November 2021 ein technischer\nDefekt habe festgestellt werden müssen. Die Anlage sei zwischenzeitlich repariert worden, und gemäss Arbeitsrapport vom 22. März 2022\nsei die Funktionsfähigkeit des Luftwäschers wieder gewährleistet.\n\ni) Am 12. April 2022 erliess der Gemeinderat Y.___ folgende Verfügung, wie sie bereits wortgleich zum rechtlichen Gehör eröffnet worden war:\n\n1. Es wird festgestellt, dass die Abluftreinigungsanlage\nim Schweinestall Vers.-Nr. 286K nicht richtig funktioniert und die Anlage den Vorschriften der Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 und 2 USG\nnicht entspricht.\n\n2. Es dürfen ab sofort bzw. ab Rechtskraft dieser Verfügung keine weiteren Schweine mehr eingestallt werden.\n\nEntscheid des Bau- und Umweltdepartementes SG (Nr. 18/2024), Seite 6/16\n3. Die Einstallung von neuen Schweinen darf erst wieder\nerfolgen, wenn der vorhandene Defekt der Luftwäscheranlage repariert oder die Anlage ersetzt ist, eine\nentsprechende Abnahmemessung vorliegt und das\nFunktionieren der reparierten oder neuen Anlage\ndurch das AFU bestätigt wird.\n\n"}