{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2024-02-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_17-7050--22-2958_2024-02-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=633&type=1563347022&cHash=98cb77834fe8f3e2d07b008779f796b5", "Checksum": "2dbe5d05d64e1f7cd9f05fe2c8d49dc8"}, "Scrapedate": "2024-05-26", "Num": ["17-7050, 22-2958"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "26.05.2024 23:59:46", "Checksum": "5aad65a637c77e4846c2afa6f38d4ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.02.2024 17-7050, 22-2958\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 17-7050, 22-2958\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.03.2024\nEntscheiddatum: 28.02.2024\n\nBUDE 2024 Nr. 018\nUmweltrecht, Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 2, 3, 5, 7 und 8 LRV; Art. 25\nAbs. 1 Bst. c EG-USG. Umstritten ist, ob ein bereits sanierter\nSchweinemastbetrieb (wieder) übermässige Geruchsemissionen verursacht.\nUnklar ist dabei, ob der installierte Bio-Luftwäscher funktioniert und\ngenügend gross dimensioniert ist, um den Schweinegestank zu beseitigen.\nDiese Frage ist technologieoffen anhand der Mindestanforderungen (max.\n300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch\nim Reingas wahrnehmbar) zu ermitteln. Sind diese Anforderungen erfüllt,\ndarf der eingebaute Luftwäscher ohne weitere Abklärungen berücksichtigt\nund der Mindestabstand entsprechend reduziert werden. Vorliegend hat die\ndafür zuständige Vorinstanz selbst nichts abgeklärt und auch nicht\nentschieden, ob und welche zusätzlichen Sanierungsmassnahmen nötig\nsind. Da es nicht an der Rechtsmittelinstanz ist, anstelle der zuständigen\nörtlichen Behörde den Sachverhalt abzuklären und sodann erstinstanzlich\nüber allfällige Sanierungsmassnahmen oder die Stilllegung der Anlage zu\nentscheiden, ist die Streitsache zur erstmaligen inhaltlichen Beurteilung und\nallfälligen Anordnung von weiteren Sanierungsmassnahmen an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Gutheissung der Rekurse. // (Gegen diesen\nEntscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nBUDE 2024 Nr. 18 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17\nKanton St.Gallen\nBau- und Umweltdepartement\n\n17-7050/22-2958\n\nEntscheid Nr. 18/2024 vom 28. Februar 2024\n\nRekurrenten 1 A.___,\nvertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt,\nMolkereistrasse 1, 8645 Jona\n\nRekurrenten 2 B.___,\nvertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt,\nLagerstrasse 14, 8600 Dübendorf\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Y.___ (Beschlüsse vom 7. November 2017 und\n12. April 2022)\n\nRekursgegner 1 B.___,\nvertreten durch lic.iur. Raphael Meyer, Rechtsanwalt,\nLagerstrasse 14, 8600 Dübendorf\n\nRekursgegner 2 A.___,\nvertreten durch lic.iur. Marcel Landolt, Rechtsanwalt,\nMolkereistrasse 1, 8645 Jona\nRekursgegner 3 C.___,\n\nRekursgegner 4 D.___,\nRekursgegner 5 E.___,\nRekursgegner 6 F.___,\n\nBetreff Geruchsklagen (Schweinemaststall Grundstück-Nr. 0001)\nSachverhalt\n\nA.\na) Das Grundstück Nr. 0001 in Z.___, Grundbuch Y.___, gehört je\nzur Hälfte B.___. Das Grundstück ist mit einem Schweinemaststall\nüberbaut. In einem Umkreis von 68 m bis 120 m befinden sich die\nGrundstücke von A.___ (Grundstück-Nr. 0002), Z.___, von C.___,\nZ.___, von D.___ sowie von F.___. Der Schweinemaststall liegt wie\ndiese Grundstücke nach dem geltenden Zonenplan Z.___ in der\nWohn-Gewerbezone für zweigeschossige Bauten (WG2).\n\nb) Der Stall ist auf rund 300 Schweine ausgelegt, die in vier Kammern gemästet werden. Die Kammern werden je über einen separaten\nAbzug entlüftet. Die Abluft wird durch den im Dachboden befindlichen\n«quadro2»-Bio-Luftwäscher gereinigt und mittels eines hohen Kamins\nnach aussen abgegeben. Biologische Luftwaschsysteme arbeiten\ndurch die Verwendung von Mikroorganismen (Bakterien), die das Ammoniak und den Geruch in der Stallluft zersetzen. Als Biofiltermaterial\nwird hier Wurzelholz verwendet.\n\nB.\na) Erstmals im Februar 2001 erhob der damalige Eigentümer des\nGrundstücks Nr. 0002 beim damaligen Gemeinderat Z.___ eine Geruchsklage wegen Schweinegeruch. Der damalige Betreiber des\nSchweinemaststalls änderte darauf das Futter, was aber keine Verbesserung brachte. Er baute sodann eine Lüftung, Weitwurfdüsen und\nstärkere Ventilatoren ein. Im März 2007 wurde eine Befragung der Bevölkerung durchgeführt. Gestützt auf das Umfrageergebnis verzichtete\nder damalige Gemeinderat mit Verfügung vom 7. Juni 2007 auf eine\nweitere Sanierung des Schweinemastbetriebs. A.___, seit dem Jahr\n2004 die neuen Eigentümer des Grundstücks Nr. 0002, erhoben dagegen Rekurs, worauf der damalige Gemeinderat die angefochtene\nVerfügung widerrief und den Betreiber mit Verfügung vom 12. März\n2009 verpflichtete, für die Abluft einen Biowäscher einzubauen. Die\nSanierungsverfügung wurde unangefochten rechtskräftig und entsprechend ausgeführt.\n\nb) Am 13. März 2016 wandten sich A.___ an den Gemeinderat\nY.___. Sie machten geltend, die eingebaute Filteranlage habe die Geruchsbelästigungen anfänglich auf ein akzeptables Mass reduziert.\nZwischenzeitlich sei der Stall aber verkauft und umgebaut worden. In\nder Folge sei es wieder zu massiven Geruchsbelästigungen gekommen. Am 21. September 2016 fand eine Ortsbegehung statt, an der\nman sich auf die Erhöhung der Kamine einigte. Am 22. März 2017 rügten A.___ erneut den Gestank. Am 29. Mai 2017 fand zusammen mit\neinem Vertreter des Amtes für Umwelt und Energie (heute: Amt für\nUmwelt; AFU) nochmals eine Ortsbegehung statt. Mit Beschluss vom\n7. November 2017 wies der Gemeinderat die Geruchsklage ab, verpflichtete den Betreiber aber, die Bio-Luftwäscheranlage vorschriftsgemäss zu warten.\n\n"}