7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der Aufhebung der beiden Abbaupläne zwar zu Unrecht auf Art. 4 Bst. b VKoG berufen hat. Im Resultat ist die Aufhebung der beiden Abbaupläne aufgrund fehlender besonderer Vorschriften zum Abbauplan S.___ und unvollständigem UVB aber gerechtfertigt. Bei diesem Ergebnis kann somit grundsätzlich offenbleiben, ob ausserdem verfahrensrechtliche Mängel vorliegen. Sollte die Rekurrentin sich jedoch dazu entschliessen, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, so ist darauf zu achten, dass die Bevölkerung bereits im Rahmen des, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 RPG geforderten, Mitwirkungsverfahrens hinreichend einbezogen wird.