Die Rekurrentin hat deshalb unter anderem die besonderen Bestimmungen zum neuen Kiesabbauplan S.___ auszuarbeiten und die Unterlagen zu ergänzen. Eine Bereinigung im Rahmen des Rekursverfahrens ist ausgeschlossen, weil die Unterlagen zwingend zur allfälligen Einsprache öffentlich aufzulegen sind, damit vor einem erstinstanzlichen Entscheid eine umfassende Prüfung der beiden Gesuche stattfinden kann und die Rekurrentin später nach der Genehmigung durch das Baudepartement vom Abbauplan Gebrauch machen kann.