Entgegen der Ansicht der Rekurrentin geht es nicht an, die entsprechenden Angaben in anderen Unterlagen vorzunehmen, die nicht mit dem Abbauplan direkt im Zusammenhang stehen. So soll nach Angaben der Rekurrentin ein Zeitplan mit Verknüpfung und Zeitangabe zu jeder Ab- bau- und Rekultivierungsetappe im UVB enthalten sein. Mit der öffentlichen Auflage des Abbauplans und den dazu gehörenden besonderen Vorschriften müssen sich vom Abbauvorhaben potentiell Betroffene ein Bild über die Tragweite machen können.