5.1 Die Anforderungen an einen Abbauplan werden in Art. 28quater Abs. 1 BauG umschrieben. Nach dieser Bestimmung werden Kiesund Lehmbaugruben sowie Steinbrüche aufgrund eines Abbauplans bewilligt. Der Plan ordnet den Abbau und in den Grundzügen die Endgestaltung. Die gesetzlichen Anforderungen bringen mit sich, dass sämtliche Angaben zum geplanten Abbau und der Endgestaltung schriftlich zu umschreiben sind, soweit diese nicht aus der planerischen Darstellung zu entnehmen sind.