5. Vom AREG wird geltend gemacht, der neue Kiesabbauplan S.___ enthalte keine besonderen Vorschriften. Diese seien zwingender Bestandteil eines Abbauplans. Die Rekurrentin hält dem entgegen, der Abbauplan habe nach Art. 28quater Abs. 1 BauG den Abbau und in den Grundzügen die Rekultivierung zu regeln. Diese Inhalte könnten auch durch den Plan selber geregelt werden. Die Rekurrentin sei zudem bereit, die in den Plänen enthaltenen Festlegungen und allenfalls weitere begründet verlangte Festlegungen, in besondere Vorschriften zu kleiden.