Die privatrechtlichen Einsprachen nach Art. 684 ZGB durften nicht als gegenstandslos abgeschrieben und müssen dementsprechend noch als hängig betrachtet werden. Auch aus diesem Grund wäre der angefochtene Beschluss grundsätzlich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 11/15 4.6 Eine solche Rückweisung würde sich jedoch als Leerlauf erweisen, weil die beiden Gesuche um Erlass des Kiesabbauplans S.___ und um Erlass der 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 diverse Mängel aufweisen und deshalb zu Recht aufgehoben wurden. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.