Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 10/15 erkennbar, ist. Wenn nun aber die Vorinstanz zunächst die Pläne erlässt und auch im Einspracheverfahren noch von deren Rechtsmässigkeit ausgeht, kann keine Rede davon sein, die Abbaupläne seien offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Die im angefochtenen Beschluss angeführte Abbauzeit von 140 Jahren und die damit einhergehende unmögliche umfassende Interessenabwägung wirkt vor diesem Grund vorgeschoben. Die Abbauzeit war bereits mit Empfang des Gesuchs bekannt.