Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 9/15 tung der Gesuche an die federführende kantonale Stelle ein Zurückkommen auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig. Die Vorinstanz hatte die Aufhebung der beiden Abbaupläne ausdrücklich mit der offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit begründet und dabei die vorgesehene Abbauzeit von mehr als 140 Jahren angeführt. Dieser lange Zeitraum verunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.