Der Gesuchsteller hat somit immer damit zu rechnen, dass sein Gesuch abgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz grundsätzlich keine Verpflichtung, die Rekurrentin nach der Anhandnahme des Gesuchs und den Kontakten mit dem AREG darauf hinzuweisen, dass sie die beiden Abbaupläne aufheben und die Einsprachen gutheissen werde. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 4. Die Rekurrentin stellt das Vorliegen einer offensichtlich fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach Art. 4 Bst. b VKoG in Frage. Zudem sei in Anbetracht der bereits erfolgten öffentlichen Auflage und der Weiterlei-