Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 8/15 3. Die Rekurrentin macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sie durch die am 4. Juli 2017 ergangenen Aufhebungen der Erlasse zum Kiesabbauplan S.___ und zur 2. Änderung des Kiesabbauplans T.___ vom 12. April 1987 erheblich belastet worden sei und man ihr vorgängig keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme geboten habe.