Eine isolierte Prüfung der Rekultivierung und des künftigen Abbaus sei daher nicht möglich. Zudem seien die Unterlagen gemäss gängiger Praxis zu vervollständigen. Hierzu würden auch die besonderen Vorschriften für den Abbauplan S.___ zählen. d) Den Verfahrensbeteiligten wurde mit Schreiben vom 5. September 2018 Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des AREG Stellung zu nehmen. Hiervon machte nur die Rekurrentin innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 und einer anschliessenden Ergänzung vom 24. Oktober 2018 Gebrauch.