b) Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 beantragen die Rekursgegner 5 sowie die Rekursgegnerin 8 den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe auf ihren früheren Entscheid zurückkommen dürfen. Soweit der Vorinstanz ein Ermessen bei der Feststellung und Abwägung der Interessen zukomme, sei dieses zu respektieren. Klar sei zudem, dass die Rekurrentin aus dem fragwürdigen Vorgehen des Kantons nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.