Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die aus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Sondernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Voraussetzungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich. Auch die Rekurrentin betreibe diverse Abbaustellen, bei denen der Abbauplan selbst nicht befristet sei, dafür aber die einzelnen Etappen vom AFU jeweils freigegeben würden. D. a) Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 27. April 2018 auf eine Vernehmlassung.