Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 25/2020), Seite 6/15 gerichtes festgehalten worden, dass ein auf wenigstens 50 Jahre ausgelegter Kiesabbau nicht bedeute, dass der Abbau auch in diesem Zeithorizont zu erfolgen habe. Die aus dem Urteil des Bundesgerichtes 1A.115/2003 vom 23. Februar 2004 hervorgehende Haltung stütze die aus dem Kanton Aargau stammende Praxis des nicht befristeten Sondernutzungsplans in Verbindung mit, aufgrund bestimmter Voraussetzungen, freizugebender Abbauetappen vollumfänglich.