Weiter erfülle die 2. Änderung des Abbauplans T.___ die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. b VKoG in keiner Weise, weil es sich nur um die Änderung eines bestehenden Abbauplans handle. Die mittels eigenständigem Gesuch eingereichte Abänderung am Abbauplan T.___ könne ohne weiteres auf der Grundlage der eingereichten Dokumente beurteilt und entschieden werden. So werde im UVB bestätigt, dass die Zeitplanung auch dann zutreffen werde, falls das Abbaugebiet S.___ nicht realisiert werden könnte.