Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der Stellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geändert. Aus dem kantonalen Richtplan und dem kantonalen Abbaukonzept ergebe sich, dass dem darin festgesetzten Vorhaben, wie T.___ und S.___, im nachfolgenden kombinierten Abbauplan- und Baubewilligungsverfahren nicht mehr wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit eine Absage erteilt werden dürfe. Ausserdem liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil erheblich belastende Verfügungen erst zulässig seien, wenn den Betroffenen vorgängig Gelegenheit zu einer Stellungnahme gewährt würde.