Angesichts des weit fortgeschrittenen, aber materiell noch keineswegs abgeschlossenen Verfahrens sei ein Zurückkommen der Vorinstanz auf Art. 4 Bst. b VKoG unzulässig, weil klare Fälle von der Gemeinde in deren Zuständigkeitsbereich unmittelbar oder wenigstens rasch nach dem Gesuchseingang abgewiesen werden müssten. Ausserdem fehle es an der Offensichtlichkeit im Sinn von Art. 4 Bst. b VKoG. Erst nach Vorliegen der Einsprachen und der Stellungnahme des AREG habe die Vorinstanz ihre Meinung geändert.