Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aufgehobenen Abbaupläne materiell nicht überprüft, jedenfalls nicht über das Thema der Abbaudauer des Abbauplans S.___ hinaus. Auch die Einsprachen seien inhaltlich nicht beurteilt worden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt gewesen sei, die eigenen Erlasse vom 27. September 2016 gestützt auf Art. 4 Bst. b VKoG wegen offensichtlicher Nichtbewilligungsfähigkeit aufzuheben.