Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit nicht erforderlich. Wegen der im Abbauprojekt S.___ vorgesehenen Abbauzeit von mehr als 140 Jahren würden sich die Interessen der Versorgungssicherheit gegenüber den Interessen der Siedlungs- und Verkehrsplanung nicht abschätzen lassen, was eine umfassende Interessenabwägung verunmögliche. Weil zwischen den beiden Abbauprojekten gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, müsse auch das Abbauprojekt zur 2. Änderung des Kiesabbauplans S.___ aufgehoben werden.