6. Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, die Gemeinde weise das Gesuch nach Art. 4 Bst. f (recte Bst. b) des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (sGS 731.2; abgekürzt VKoG, Fassung gültig bis 30. September 2017) im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab, wenn die Baute oder Anlage offensichtlich nicht bewilligt werden könne. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Eine weitere Koordination mit kantonalen Fachstellen sei damit nicht erforderlich.